Wohngeld
Staatliche Leistungen zur Gewährleistung der Mietzahlung
Wohngeld – Unterstützung in finanzieller Notlage
Am 1. Januar 2023 ist das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten, um deutlich mehr Haushalte zu unterstützen, die ihre Miete nicht vollständig zahlen können.
Mit der Gewährung von Wohngeld soll Haushalten mit niedrigem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich ermöglicht und auf Dauer abgesichert werden.
Wohngeld ist eine Sozialleistung, deren Höhe abhängig ist von:
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld wird als Mietzuschuss für eine Mietwohnung gewährt. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.
Hierzu zählen auch:
- Menschen, die zwar arbeiten gehen, aber nicht genug verdienen,
- Rentner,
- Studierende, die keinen Anspruch auf Bafög haben,
- Bezieher von ALG I oder Kurzarbeitergeld.
Wichtige Ausnahme:
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung), bei denen die Kosten der Unterkunft übernommen werden, sind vom Wohngeld ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten des Antragstellers bei laufendem Wohngeldbezug
Rechte:
Es kann ein Antrag auf erhöhtes Wohngeld gestellt werden, wenn sich
- die Zahl der Familienmitglieder erhöht oder
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 v. H. verringert oder
- die monatliche Miete um mehr als 15 v. H. erhöht hat.
Pflichten:
Die Wohngeldbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder die Anzahl der von Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht,
- das Gesamteinkommen der Familienmitglieder nicht nur vorübergehend (mehr als 2 Monate) um mehr als 15 v. H. erhöht hat oder
- die monatliche Miete nicht nur vorübergehend um mehr als 15 v. H. verringert oder
- der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes von keinem Familienmitglied mehr genutzt wird.
Wo erhalte ich Wohngeld?
Wohngeld beantragen Sie im:
Sozialamt Gera
Gagarinstraße 99–101, 07545 Gera
Telefon: 0365 838-3100
Ansprechpartner der Wohngeldbehörde (Gagarinstraße 99–101)
Buchstabenbereich | Telefon | Zimmer |
A, B, C, D, V | 0365 83831-85 | 218 |
E, F, T | 0365 83831-84 | 213 |
K, M, X, Y, Z | 0365 83831-87 | 217 |
G, L, U, W | 0365 83831-86 | 221 |
H, I, J, R | 0365 83831-88 | 218 |
S, Sch, St | 0365 83831-89 | 222 |
N, O, P, Q | 0365 83831-82 | 203 |
Wohngeldrechner
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat auf seiner Homepage einen Wohngeldrechner zur Verfügung gestellt. Mit diesem kann schnell und einfach der voraussichtliche Anspruch auf das Wohngeld ab 1. Januar 2023 berechnet werden.
Wichtiger Hinweis zur Mietenzahlung
Aus welchen Gründen auch immer, man kann schnell in eine finanzielle Notlage geraten. Wir wünschen uns, dass Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig an die „Glück Auf” wenden.
Je früher Sie sich mit uns in Verbindung setzen, desto besser, damit wir gemeinsam eine Lösung finden:
Nicole Werbelow 0365 8333055